Satzung
Schützenverein Kötzschenbroda e.V. ► PDF DownLoad◄


 
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen

Schützenverein Kötzschenbroda e.V.

und hat seinen Sitz in Radebeul.
Er ist unter der VR-Nr. 10862 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
 
ä §2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist:
1. das selbstlose Fördern des Schießens als sportliche oder wissenschaftliche Betätigung oder als Freizeit­gestaltung
2. das Brauchtum, insbesondere das Schützen­brauchtum, im freiheitlich-kamerad­schaftlichen Sinne als wertvollen Bestandteil kultureller und nationaler Traditionen zu pflegen und zu wahren.
Der Verein ist über die jeweiligen Landes­verbände Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. und im Bund Deutscher Sportschützen e.V. sowie Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V., im Kreissportbund Meißen e.V. und im Sport­schützenkreis 5 e.V.
Unter dem Dach des Vereins ist es den Mitgliedern möglich, sich zu Interessen­­gruppen, Arbeits

ge­meinschaften oder Sektionen zusammen­zuschließen (im Folgenden als IG bezeichnet).
Die IG kann einen eigenen Namen, ein eigenes Wappen/Logo als auch eine eigene Fahne benutzen - erforderlich ist jedoch der Zusatz "Schützenverein Kötzschenbroda e.V." Das Wappen/Logo des Schützenverein Kötzschenbroda e.V. sollte im Wappen/Logo der IG des Vereins integriert sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (...Ort...)), ist unabhängig sowie weltanschaulich und politisch neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. das Ausüben des Sport­schießens und das Durchführen sportlicher Übungen entsprechend der Sportordnungen der Verbände oder der Regelwerke des Vereins.
2. die Ausrichtung von Wettkämpfen, auch unter Einbeziehung von Schützen anderer Vereine sowie Gästen,
3. die Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände,
4. der Sicherung der Einbeziehung interessierter Teile der Bevölkerung in das Sport­schießen durch ein Angebot an schieß­sportlichen Betätigungen für jedermann, das Heran­führen der Jugend an das Sport­schießen und die Integration von Behinderten - jeweils im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen,
5. der Aufklärung der Öffentlichkeit über das Sportschießen,
6. die Pflege des deutschen und sächsischen Brauchtums, insbesondere des Schützen­brauchtums: - im Verein,
- durch die Veranstaltung von Königs­schießen und Schützen­festen sowie anderen geselligen Veranstaltungen,
- durch öffentlich­keits­wirksame Aktionen - auch in Kooperation mit Dritten.
 
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Aufnahme­antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in das Mitglieder­verzeichnis erworben.
(3) Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis (Ausweis des Sächsischen Schützenbundes) und eine Satzung.
(4) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitglieder­versammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehren­mitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstand erlassenen satzungs­gemäßen Anordnungen zu befolgen.
Sportliches, faires sowie den Sicherheits­regeln entsprechendes Verhalten beim Schießen und bei Vereinsver­anstaltungen ist wesentlicher Grundsatz der der Mitgliederpflicht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- u. Wahlrecht.
 
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt: Dieser muss durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Maßgeblich für den Austritts­termin ist der tatsächliche Zugang bei einem der Vorstands­mitglieder. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
b) Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, er ist nicht termingebunden. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen und auf dem Postweg zuzustellen. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung ( u.a. nicht termin­gemäße Beitragszahlung), bei groben oder beharrlichen Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und die Sicherheits­vorschriften sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene kann gegen den Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einlegen. Für Beitragssäumigkeit gilt kein Rechtfertigungs­grund. Die Beschwerde gegen einen Ausschluss hat keine aufhebende Wirkung. Über die Beschwerde beziehungsweise eine eventuelle Aufhebung eines ergangenen Ausschlusses entscheidet die Mitglieder­versammlung.
c) Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes oder einer Auflösung des Vereins. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, es erfolgt die Streichung aus dem Mitglieder­verzeichnis. Der Vorstand informiert - soweit gesetzlich vorgeschrieben - Behörden und/oder Verbände über die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
 
§7 Beiträge der Mitglieder Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern ein Aufnahmegeld und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitglieder­versammlung in der Finanzordnung festgelegt wird.
Der Mitglieds­beitrag wird für das gesamte Kalenderjahr geschuldet in dem die Mitgliedschaft beginnt beziehungs­weise endet. Eine ruhende Mitgliedschaft ist nicht zulässig.
 
§8 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßige hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.
 
§9 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- Die Mitglieder­versammlung
- Der Vorstand
 
Die Mitgliederversammlung:
1. Die Mitglieder­versammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen alle Entscheidungen über die Angelegen­heiten des Vereins, soweit die Entscheidungs­gewalt nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen ist, sowie die Kontrolle des Vorstandes. Sie findet mindestens jährlich, in der Regel im I. Quartal des Jahres, statt. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitglieder­versammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages­ordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungs­termin (Datum des Poststempels ist maßgebend) durch Anschreiben der Mitglieder ein. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind jeweils bis zum 30.11. des Geschäfts­jahres schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen. Später eingehende Anträge finden nur Berück­sichtigung, wenn 25% der in der Mitglieder­versammlung Anwesenden der Aufnahme des beantragten Tagesordnungs­punktes in die Tagesordnung zustimmt.
2. In der Mitglieder­versammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine (1) Stimme. Die Mitglieder­versammlung ist beschluss­fähig, wenn sie ordnungs­gemäß einberufen wurde und mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschluss­fähig, so hat der Vorsitzende binnen eines Monats eine erneute Mitglieder­versammlung einzuberufen.
Beruhte die Beschluss­unfähigkeit darauf, dass weniger als 10% der Mitglieder anwesend waren, so ist die zweite Mitglieder­versammlung auch beschluss­fähig, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Soweit durch diese Satzung nichts Anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitglieder­versammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Eine außer­ordentliche Mitglieder­versammlung kann vom Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich vom Vorsitzenden des Vorstandes verlangen.
 
Der Mitglieder­versammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Genehmigung des Haushalts­planes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) der Beschluß der Finanzordnung (die Festsetzung der Beiträge, der Aufnahme­gebühr und der Stand­gebühren sowie der Höhe der Geschäftsführer­vergütung)
f) Satzungs­änderungen mit 2/3 - Mehrheit, wobei mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein müssen.
Sollte die Versammlung insoweit beschluss­unfähig sein, weil weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind, so ist binnen eines Monats eine erneute Mitglieder­versammlung einzuberufen, in der die 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Satzungs­änderung ausreicht. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
 
Über die Mitglieder­versammlung ist Protokoll zu führen.
 
Der Vorstand:
1. Der Vorstand (im Sinne §9 der Satzung) besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schützenmeister (stellvertretender Vorsitzender)
c) dem Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem 1. Kassenprüfer
b) dem 2. Kassenprüfer
c) dem Kommandanten des FORT HENRY (Vereinsgelände Lößnitz­grundstr.62, 01445 Radebeul)
d) dem stellvertretenden Kommandanten des FORT HENRY
Der erweiterte Vorstand untersteht den Vereins­organen gemäß §9 der Satzung.
Weitere Aufgaben und Befugnisse werden gemäß Satzung und vereinsintern festgelegt.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
3. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Diese sind einzel­vertretungs­berechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Mitglieder­versammlungen und der Vorstands­sitzungen sowie alle Vorstands­aufgaben, die nicht anderen Vorstands­mitgliedern zugewiesen sind.
5. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Innen- und Außen­verhältnis. Darüber hinaus haben die Vorstands­mitglieder folgende Funktionen:
a) Dem Schützen­meister obliegt die Organisation und Überwachung sämtlicher schieß­sportlicher Angelegen­heiten einschließlich der Verwaltung der technischen Gerätschaften des Vereins.
b) Dem Schützen­meister obliegt weiterhin die Jugend- und Damenarbeit.
c) Dem Schatzmeister obliegt die Vermögens­verwaltung des Vereins sowie die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes.
6. Der Vorstand ist befugt, Ausschüsse und deren Vorsitzende, insbesondere für die Jugend- und Damen­betreuung zu berufen und diese zu seiner eigenen Entlastung mit eigenen begrenzten Aufgaben zu betrauen. Der Ausschuss­vorsitzende ist dem Vorstand rechenschafts­pflichtig.
7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt und können unbegrenzt wiedergewählt werden.
8. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Vorstands­sitzungen sind Protokolle zu führen. 9. Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmen­mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise seines Stellvertreters. 10. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Arbeits­entlastung einen Geschäfts­führer gegen Vergütung zu bestellen. Mit dieser Vergütung sind auch die tätigkeits­bezogenen sächlichen Aufwendungen abgegolten. Der Geschäfts­führer kann den Verein im Außen­verhältnis nicht vertreten. Er vertritt lediglich einzelne Vorstands­mitglieder zu deren Entlastung er tätig wird. Tätigkeit der Organe: 1. Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich die durch satzungsgemäße Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und deren Beauftragten sächlichen Aufwendungen werden vom Verein in nachgewiesener Höhe getragen. 2. Die Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane erfolgt durch Aufnahme in das Protokoll und dessen unterschriftliche Bestätigung durch den Leiter der Versammlung bzw. Sitzung.
 
§10 Kassenprüfer
Die Mitglieder­versammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Kassen­prüfer. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Die Kassen­prüfer haben die Buchhaltung und den Jahresabschluss des Schatzmeisters zu prüfen und hierüber der Mitglieder­versammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
 
§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitglieder­versammlung mit 2/3 - Mehrheit aller Vereins­mitglieder aufgelöst werden. Sollten in der Mitglieder­versammlung, die über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, weniger als 2/3 aller Vereins­mitglieder anwesend sein, so ist binnen eines Monates zum Zweck der Auflösung des Vereins eine weitere Mitglieder­versammlung einzuberufen. In dieser Versammlung ist eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Auflösung des Vereins ausreichend. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschließt die Mitglieder­versammlung die Auflösung, so hat sie gleichzeitig einen Liquidator zu bestimmen, dem die Abwicklung des Vereins­vermögens obliegt. Der Liquidator hat die Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen, das Sach­vermögen zu veräußern und bei Feststellung einer Über­schuldung des Vereins unverzüglich den Gesamt­vollstreckungs­antrag zu stellen.
Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereins­zweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereins­vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuer­begünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
Radebeul, den 14. Oktober 2016
 
Der Vorstand
 

gez. Jochen W. Stephan - Vorsitzender

gez. Thomas Preißler - Schützenmeister

gez. Roland Stephan - Schatzmeister