
Satzung
Schützenverein Kötzschenbroda e.V.
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§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Kötzschenbroda e.V.
und hat seinen Sitz in Radebeul.
Er ist unter der VR-Nr. 10862 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
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§2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist:
1. das selbstlose Fördern des Schießens als sportliche oder wissenschaftliche
Betätigung oder als Freizeitgestaltung
2. das Brauchtum, insbesondere das Schützenbrauchtum,
im freiheitlich-kameradschaftlichen Sinne als wertvollen Bestandteil kultureller und nationaler Traditionen
zu pflegen und zu wahren.
Der Verein ist über die jeweiligen Landesverbände Mitglied im
Deutschen Schützenbund e.V. und im Bund Deutscher Sportschützen e.V.
sowie Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V., im Kreissportbund Meißen e.V. und im
Sportschützenkreis 5 e.V.
Unter dem Dach des Vereins ist es den Mitgliedern möglich, sich zu Interessengruppen,
Arbeits
gemeinschaften oder Sektionen zusammenzuschließen (im Folgenden als
IG bezeichnet).
Die IG kann einen eigenen Namen, ein eigenes Wappen/Logo als auch eine eigene Fahne benutzen - erforderlich
ist jedoch der Zusatz "Schützenverein Kötzschenbroda e.V." Das Wappen/Logo des Schützenverein
Kötzschenbroda e.V. sollte im Wappen/Logo der IG des Vereins integriert sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (...Ort...)), ist unabhängig sowie weltanschaulich und
politisch neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. das Ausüben des Sportschießens und das Durchführen sportlicher Übungen entsprechend
der Sportordnungen der Verbände oder der Regelwerke des Vereins.
2. die Ausrichtung von Wettkämpfen, auch unter Einbeziehung von Schützen anderer Vereine sowie
Gästen,
3. die Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände,
4. der Sicherung der Einbeziehung interessierter Teile der Bevölkerung in das Sportschießen durch ein
Angebot an schießsportlichen Betätigungen für jedermann, das Heranführen der Jugend an
das Sportschießen und die Integration von Behinderten - jeweils im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen,
5. der Aufklärung der Öffentlichkeit über das Sportschießen,
6. die Pflege des deutschen und sächsischen Brauchtums, insbesondere des Schützenbrauchtums:
- im Verein,
- durch die Veranstaltung von Königsschießen und Schützenfesten sowie anderen geselligen
Veranstaltungen,
- durch öffentlichkeitswirksame Aktionen - auch in Kooperation mit Dritten.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis erworben.
(3) Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis (Ausweis des Sächsischen
Schützenbundes) und eine Satzung.
(4) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des
Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstand
erlassenen satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen.
Sportliches, faires sowie den Sicherheitsregeln entsprechendes Verhalten beim Schießen und bei
Vereinsveranstaltungen ist wesentlicher Grundsatz der der Mitgliederpflicht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- u. Wahlrecht.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt: Dieser muss durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Maßgeblich
für den Austrittstermin ist der tatsächliche Zugang bei einem der Vorstandsmitglieder. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.
b) Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, er ist nicht termingebunden. Der Ausschluss
ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen und auf dem Postweg zuzustellen. Er kann erfolgen bei
Verletzung der Satzung ( u.a. nicht termingemäße Beitragszahlung), bei groben oder beharrlichen Verstoß
gegen die anerkannten sportlichen Regeln und die Sicherheitsvorschriften sowie bei Schädigung des Ansehens
und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene kann gegen den
Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einlegen. Für Beitragssäumigkeit gilt kein
Rechtfertigungsgrund. Die Beschwerde gegen einen Ausschluss hat keine aufhebende Wirkung. Über die
Beschwerde beziehungsweise eine eventuelle Aufhebung eines ergangenen Ausschlusses entscheidet die
Mitgliederversammlung.
c) Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes oder einer Auflösung des Vereins.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, es erfolgt die Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis. Der Vorstand informiert - soweit gesetzlich vorgeschrieben - Behörden und/oder
Verbände über die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
§7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern ein Aufnahmegeld und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von
der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag wird für das gesamte Kalenderjahr geschuldet in dem die Mitgliedschaft beginnt
beziehungsweise endet. Eine ruhende Mitgliedschaft ist nicht zulässig.
§8 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen dürfen durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen nicht
begünstigt werden.
§9 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen alle Entscheidungen über die
Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidungsgewalt nicht ausdrücklich dem Vorstand
übertragen ist,
sowie die Kontrolle des Vorstandes. Sie findet mindestens jährlich, in der Regel im I. Quartal des Jahres, statt.
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels ist
maßgebend) durch Anschreiben der Mitglieder ein. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind jeweils
bis zum 30.11. des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen. Später
eingehende Anträge finden nur Berücksichtigung, wenn 25% der in der Mitgliederversammlung
Anwesenden der Aufnahme des beantragten Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung zustimmt.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine (1) Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der
Vorsitzende binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen.
Beruhte die
Beschlussunfähigkeit darauf, dass weniger als 10% der Mitglieder anwesend waren, so ist die zweite
Mitgliederversammlung auch beschlussfähig, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind. Darauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
Soweit durch diese Satzung nichts Anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe
unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 10% der
Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich vom Vorsitzenden des Vorstandes verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) der Beschluß der Finanzordnung (die Festsetzung der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der
Standgebühren sowie der Höhe der Geschäftsführervergütung)
f) Satzungsänderungen mit 2/3 - Mehrheit, wobei mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein müssen.
Sollte die Versammlung insoweit beschlussunfähig sein, weil weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind, so ist
binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die 2/3 - Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zur Satzungsänderung ausreicht. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
Der Vorstand:
1. Der Vorstand (im Sinne §9 der Satzung) besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schützenmeister (stellvertretender Vorsitzender)
c) dem Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem 1. Kassenprüfer
b) dem 2. Kassenprüfer
c) dem Kommandanten des FORT HENRY (Vereinsgelände Lößnitzgrundstr.62, 01445 Radebeul)
d) dem stellvertretenden Kommandanten des FORT HENRY
Der erweiterte Vorstand untersteht den Vereinsorganen gemäß §9 der Satzung.
Weitere Aufgaben und Befugnisse werden gemäß Satzung und vereinsintern festgelegt.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
3. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Diese
sind einzelvertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister nur vertreten darf,
wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie alle
Vorstandsaufgaben, die nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind.
5. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Innen- und Außenverhältnis. Darüber hinaus
haben die Vorstandsmitglieder folgende Funktionen:
a) Dem Schützenmeister obliegt die Organisation und Überwachung sämtlicher schießsportlicher
Angelegenheiten einschließlich der Verwaltung der technischen Gerätschaften des Vereins.
b) Dem Schützenmeister obliegt weiterhin die Jugend- und Damenarbeit.
c) Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung des Vereins sowie die Erstellung des
Jahreshaushaltsplanes.
6. Der Vorstand ist befugt, Ausschüsse und deren Vorsitzende, insbesondere für die Jugend- und
Damenbetreuung zu berufen und diese zu seiner eigenen Entlastung mit eigenen begrenzten Aufgaben zu betrauen.
Der Ausschussvorsitzende ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt
und können unbegrenzt wiedergewählt werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
9. Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
beziehungsweise seines Stellvertreters.
10. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Arbeitsentlastung einen Geschäftsführer gegen
Vergütung zu bestellen. Mit dieser Vergütung sind auch die tätigkeitsbezogenen sächlichen
Aufwendungen abgegolten. Der Geschäftsführer kann den Verein im Außenverhältnis nicht
vertreten. Er vertritt lediglich einzelne Vorstandsmitglieder zu deren Entlastung er tätig wird.
Tätigkeit der Organe:
1. Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich die durch
satzungsgemäße Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und deren Beauftragten sächlichen
Aufwendungen werden vom Verein in nachgewiesener Höhe getragen.
2. Die Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane erfolgt durch Aufnahme in das Protokoll und dessen
unterschriftliche Bestätigung durch den Leiter der Versammlung bzw. Sitzung.
§10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist
uneingeschränkt möglich. Die Kassenprüfer haben die Buchhaltung und den Jahresabschluss des
Schatzmeisters zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit aller Vereinsmitglieder
aufgelöst werden. Sollten in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu
entscheiden hat, weniger als 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sein, so ist binnen eines Monates zum Zweck
der Auflösung des Vereins eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung ist eine
2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Auflösung des Vereins ausreichend. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung, so hat sie gleichzeitig einen
Liquidator zu bestimmen, dem die Abwicklung des Vereinsvermögens obliegt. Der Liquidator hat die
Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen, das Sachvermögen zu veräußern und bei Feststellung
einer Überschuldung des Vereins unverzüglich den Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen.
Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt
zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Radebeul, den 14. Oktober 2016
Der Vorstand
gez. Jochen W. Stephan - Vorsitzender
gez. Thomas Preißler - Schützenmeister
gez. Roland Stephan - Schatzmeister